Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LIBRA Logistik GmbH Stand 08/2020

Stand 08/2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LIBRA Logistik GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der LIBRA Logistik GmbH, München HRB 248 014, über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen.

(2) Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in dieser Reihenfolge die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.

§ 2 Leistungen von LIBRA Logistik GmbH (1) LIBRA Logistik GmbH übernimmt die Durchführung von Transportdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden zu festen Konditionen. Zur Erbringung der Transportdienstleistungen beauftragt LIBRA Logistik GmbH regelmäßig Drittunternehmen („Dienstleister).

(2) Die von LIBRA Logistik GmbH zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweils erteilten Einzelauftrag.

§ 3 Vertragsabschluss und Vertragsverhältnis (1) Die Angebote von LIBRA Logistik GmbH sind unverbindlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss ist folgendes erforderlich: Der Auftrag des Kunden wird von LIBRA Logistik GmbH durch eine Benachrichtigung per E-Mail bestätigt. Zusätzlich kommt ein Vertrag mit Privatkunden nur zustande, wenn eine Vorauszahlung auf die Leistung erbracht worden ist.

(2) Die Angebote von LIBRA Logistik GmbH wenden sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristischen Personen.

(3) Mitteilungen zwischen LIBRA Logistik GmbH und dem Kunden erfolgen in Textform, also entweder per Briefpost oder E-Mail. (4) Das vom Kunden an LIBRA Logistik GmbH für erbrachte Leistungen zu bezahlende Entgelt ergibt sich aus dem LIBRA Logistik GmbH erteilten Einzelauftrag.

§ 4 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LIBRA Logistik GmbH, Münchner Strasse 3a, 85414 Kirchdorf an der Amper, info@libra-logistik.com, Telefon: +01805-425640 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

§ 5 Verbotsgut, andere Ausschlüsse, Zuwiderhandlungen sowie Strafen und Gebühren

(1) Die nachfolgend genannten Verbotsgüter können nicht Gegenstand eines Vertrages mit LIBRA Logistik GmbH werden: Verderbliche Güter, Möbel, Glas, es sei denn sie wurden unter Abschluss einer Sondervereinbarung übernommen, Geld, Edelmetalle in Barrenform, Kunstgegenstände, temperaturgeführte Güter, Unterhaltungselektronik, Foto- und Videotechnik, EDV-Technik, Parfum, bruchempfindliche Güter (Glas, Porzellan, Keramik usw.) Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, Waffenteile und Patronen für Waffen aus der Gefahrgutklasse 1.4S mit den UN-Nummern 0012 und 0014, sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung. Alle Sendungen, soweit deren Empfänger in den Anhängen I der EG- Antiterrorverordnungen 2580/2001 und 881/2002 oder sonstigen Sanktionslisten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; Jegliche strahlenempfindlichen Güter, bei denen wegen Durchleuchtungen, insbesondere durch Röntgenstrahlen, anlässlich von Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 10 die Gefahr von Schädigungen besteht. Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen beinhalten. Güter, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder Güter, deren Inhalt besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern. Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, infizieren oder Sachschäden verursachen können. Jegliche Art von Sendungen, die Öl, Benzin oder Schmierstoffe enthalten und nicht ordnungsgemäß abgelassen sind, wobei keinerlei Restmengen aus der Umverpackung treten dürfen. Anfragepflichtig vor Risikobeginn sind: Wertsendungen der Valoren Klasse I und II, z.B. Uhren, Echtschmuck, Edelmetalle, Edel- und Halbedelsteine, Münzen, geldwerte Dokumente wie Eintrittskarten oder Flugtickets etc., Tabakwaren, Spirituosen, Champagner, Smartphones, Tablets, Smartwatches, Dokumente und Transporte von Gütern mit einem Wert von über 25000,00 Euro

(2) Der Kunde kann die Übernahme von Waren zum Transport, die Verbotsgüter nach vorstehendem Abs. 1 sind oder die nach vorstehendem Abs. 2 ausgeschlossen sind, nicht als vertragliche Annahme verstehen.

(3)
1. Bei Übergabe von Verbotsgütern an uns und oder an einen unserer Frachtführer berechnen wir Strafzahlungen in Höhe des Aufwands, des Handlings und der Zurückführung der Sendung zum Absender.
2. Alle Sendungen ab 30kg müssen unterfahrbar sein. Das bedeutet, sie müssen mit einem Hubwagen oder ähnlichen Arbeitsgerät gehoben und bewegt werden können. 3. Falsche oder fehlende Gewichtsangaben sowie andere fehlende Sendungsangaben wie z.B. Anzahl, Gewicht und Art korrigieren oder ergänzen wir und berechnen hierfür eine Handlingspauschale in Höhe von 29,00 EUR sowie die Differenz des zu bezahlenden tatsächlichen Gewicht, Anzahl und Art der Sendung.

(4) Stornierung eine Auftrages / Gebühren Der Auftraggeber kann eine beauftrage Sendung bis 09:00 Uhr am Tag der Abholung kostenfrei stornieren. Es erfolgt daraufhin binnen vierzehn Tagen die Rückerstattung des vom Auftraggeben an die LIBRA Logistik GmbH entrichteten Betrages. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart. Sollte eine Stornierung außerhalb der o.g. Fristen erfolgen, werden dem Auftraggeber 10,00 Euro (zehn Euro) Aufwandsentschädigung und die für die LIBRA Logistik GmbH anfallenden Kosten in Rechnung gestellt bzw. vom gezahlten Betrag in Abzug gebracht. § 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde kann die Übernahme von Waren zum Transport, die Verbotsgüter nach vorstehendem Abs. 1 sind oder die nach vorstehendem Abs. 2 ausgeschlossen sind, nicht als vertragliche Annahme verstehen. Güterklasse I:Allgemeine Paket- und Speditionsgüter in Originalverpackung. Güterklasse II:Besonders bruch- und diebstahlgefährdete Güter sowie Waren, die sich nicht in der Originalverpackung des Herstellers befinden und nicht die vom jeweiligen Hersteller vorgesehenen Original-Transportsicherungen aufweisen. Güterklasse III:Fahrzeuge aller Art, PKW, Motorräder, Motorroller, Wohnmobile, Wohnfahrzeuge, Traktoren etc.

(2) Nach dem Vertragsschluss hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zu versendende Ware versandfertig zur Abholung bereit steht. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den Angaben in der Auftragserteilung zu entsprechen. Weicht sie davon ab, ist LIBRA Logistik GmbH berechtigt, das Entgelt in Rechnung zu stellen, das nach der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste von LIBRA Logistik GmbH bei zutreffenden Angaben berechnet worden wäre. Die Waren sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von den Dienstleistern mitgebrachten oder vorliegenden Adress-Aufkleber ordnungsgemäß an der Ware aufgebracht werden und eine Verwechslungsgefahr der Sendungen ausgeschlossen ist. Wenn der Kunde diese Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, hat er LIBRA Logistik GmbH den daraus entstehenden Schaden zu erstatten.

(4) Der Kunde hat durch geeignete und sichere Verpackung sicher zu stellen, dass eine Beschädigung der zu versendenden Ware beim Transport ausgeschlossen ist; ebenso, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Bei unverpackten Sendungen geht die Haftung auf den Auftraggeber über.

(5) Entspricht eine Sendung nicht den vorstehenden Regelungen, kann LIBRA Logistik GmbH deren Annahme zum Transport verweigern und eine bereits übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung bereithalten.

(6) Der Auftraggeber ist gleichzeitig der Rechnungsempfänger. Sollte der Rechnungsempfänger eine andere Person/Firma als der Auftraggeber sein, so kann eine Rechnung nur an eine andere Person/Firma erstellt werden, wenn dieser Auftrag per Paypal/Kreditkarte vorab bezahlt wird. Andernfalls hat LIBRA Logistik GmbH das Recht, den Auftrag zu stornieren und eine Ausfallentschädigung von 40,00 Euro zu fordern.

§ 7 Ausführung des Transports, Störungen

(1) Der Empfänger des Transportgutes ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Schäden sind zwingend in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Hierauf ist der Empfänger vom Kunden hinzuweisen, wenn der Kunde der Absender ist.

(2) Bei jedem Nichtantreffen des Versenders innerhalb des beauftragten Zeitraumes kann LIBRA Logistik GmbH dem Kunden 25,00 EUR (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) in Rechnung stellen, gleiches gilt, wenn die zu versendende Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht übernommen werden kann.

(3) Die Zustellung der Sendung erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers. Wird der Empfänger nicht angetroffen, kann auch an andere Personen zugestellt werden, wenn diese die Sendung annehmen, der Zusteller nach sachgerechter Prüfung aller Umstände des Einzelfalles zu Recht davon ausgehen darf, dass sie zur Annahme berechtigt sind und der Empfänger schriftlich über die Zustellung an die andere Person informiert wird.

(4) Ist eine Zustellung nach vorstehendem Absatz 3 nicht möglich, weil der Empfänger nicht angetroffen wird und auch keine Zustellung an andere Personen erfolgt, wird der Auftraggeber informiert und die zu versendende Ware nach Weisung des Auftraggebers entweder an den Versender zurückgeschickt, erneut versucht dem Empfänger zuzustellen oder zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten. Zudem kann LIBRA Logistik GmbH dem Kunden je erfolglosen Zustellversuch zusätzlich in Rechnung stellen: Bei einem Gewicht der zu versendenden Ware von bis zu 100 kg: 25,00 EUR (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer); bei einem Gewicht der zu versendenden Ware von mehr als 100 kg: 60,00 EUR (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer).

(5) LIBRA Logistik GmbH ist berechtigt, kleinformatige Sendungen (briefähnliche Sendungen im Sinne von § 449 Abs. 1 HGB) ohne vorhergehenden Zustellversuch gegen Empfangsbestätigung durch Einwurf in einen zugänglichen und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten des Empfängers zuzustellen. Der Versender hat eine Zustellung in den Briefkasten ausdrücklich schriftlich zu untersagen, wenn der Wert einer solchen Sendung mehr als 50,- € beträgt. Im Falle des Vorliegens einer Abstellgenehmigung hat diese gegenüber der Briefkastenzustellung Vorrang. Eine Briefkastenzustellung erfolgt nicht, wenn eine schriftliche Verfügung des Versenders oder Empfängers vorliegt, die eine solche Zustellung untersagt.

§ 8 zusätzliche Speditionsversicherung

(1) Als Zusatz- und Nebenleistung zum Transport bietet LIBRA Logistik GmbH eine Speditionsversicherung an. Dabei kann der Kunde bei Auftragserteilung einen konkreten Sicherungsleistungsbetrag auswählen, und zwar von maximal 25.000,00 Euro gleichgeltend für Privat- und Geschäftskunden. Wählt der Kunde bei Auftragserteilung die Speditionsversicherung aus, hat er gegenüber LIBRA Logistik GmbH die nachfolgend geregelten zusätzlichen Ansprüche.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung der versandten Ware leistet LIBRA Logistik GmbH Wertersatz (maximal bis zur Höhe des bei Auftragserteilung gewählten Sicherungsleistungsbetrages) wie folgt: a) Bei Verlust der versandten Ware: Bei Verlust von Waren, die im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft versandt wurden, leistet LIBRA Logistik GmbH Wertersatz in Höhe des bei dem Kaufgeschäft vereinbarten Kaufpreises oder des Einkaufspreises des Verkäufers, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. In allen anderen Fällen eines Verlustes leistet LIBRA Logistik GmbH Wertersatz in Höhe des Verkehrswertes. Der Wertersatz erfolgt in Höhe des Nettobetrages ohne Umsatzsteuer, wenn der Ersatzberechtigte zum Ausweis von Vorsteuer berechtigt ist, und in Höhe des Bruttobetrages einschließlich Umsatzsteuer, wenn dies nicht der Fall ist. b) Bei Beschädigung der versandten Ware: Wurde die versandte Ware beschädigt, bemisst sich der Wertersatz nach den Kosten der Reparatur; bei Berechtigung des Ersatzberechtigten zum Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer ansonsten einschließlich Umsatzsteuer. Ist eine Reparatur unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand möglich, gelten die Regelungen bei Verlust. Der bei Auftragserteilung vom Kunden eingegebene Sicherungsleistungsbetrag ist die Höchstgrenze des Wertersatzes, den LIBRA Logistik GmbH insgesamt in einem Schadensfall und für jeden Transportauftrag leistet, eine etwa erstatte Umsatzsteuer ist dabei eingeschlossen.

(3) Ein Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf ungenügender Verpackung oder mangelhafter Kennzeichnung der versandten Ware beruhen; ebenso erfolgt kein Wertersatz, wenn der Kunde die zu versendende Ware bei Auftragserteilung nicht der richtigen Güterklasse nach § 6 Abs. 1 der AGB zugeordnet hat. § 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Vertragsbeziehung des Kunden mit LIBRA Logistik GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Kunde kann Ansprüche gegen LIBRA Logistik GmbH weder abtreten noch verpfänden; dies gilt nicht für Geldforderungen.

(3) Der Kunde kann gegen eine Forderung von LIBRA Logistik GmbH nur mit Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Freising ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit LIBRA Logistik GmbH; gleiches gilt, wenn der Kunde bei Auftragserteilung an LIBRA Logistik GmbH keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 10 Sicherheitskontrollen

(1) LIBRA Logistik GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei den vom Versender zur Beförderung übergebenen Paketen Sicherheitskontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, zwecks Feststellung, ob diese einen Inhalt haben, der von den Beförderungsausschlüssen gemäß Ziffer 5 (1) erfasst wird. Die Sicherheitskontrollen werden entweder mittels Durchleuchten, insbesondere mit Röntgenstrahlen, oder wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beförderungsausschluss vorliegt, auch durch Öffnen des Paketes durchgeführt. Der Versender stimmt der Vornahme einer Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich zu. Der durch eine Sicherheitskontrolle bedingte Zeitaufwand kann die Regellaufzeit verlängern. In allen Fällen einer Sicherheitskontrolle wird ein entsprechender Vermerk auf dem Paket angebracht.

(2) Ergibt die Sicherheitskontrolle nach dem Öffnen eines Paketes, dass kein unzulässiger Inhalt darin ist, wird dieses verschlossen und weiterbefördert.

(3) Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass der Inhalt des Paketes einem Beförderungsausschluss unterliegt, ist LIBRA Logistik GmbH berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern. LIBRA Logistik GmbH informiert hierüber den Versender. Dieser ist verpflichtet, das Paket unverzüglich auf eigene Kosten beim jeweiligen Depot von LIBRA Logistik GmbH abzuholen. Holt der Versender das Gut nicht innerhalb von 3 Werktagen ab, gelten insoweit die Ziffern 11 (4) (5). Sollte der Paketinhalt Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Straftat hindeuten, ist LIBRA Logistik GmbH berechtigt, hierüber die Behörden zu informieren.

(4) LIBRA Logistik GmbH haftet nicht für unmittelbare oder Folgeschäden, die durch Sicherheitskontrollen gemäß Ziffer 10 an dem Paket/Inhalt entstehen, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (5) Ergibt eine Sicherheitskontrolle, dass der Versender Güter zum Versand übergeben hat, die einem Beförderungsausschluss unterliegen, hat der Versender LIBRA Logistik GmbH alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 11 Öffnung, Rücksendung, Verwertung, Vernichtung von Sendungen LIBRA Logistik GmbH ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen berechtigt, Pakete zu öffnen, zurückzusenden, zu verwerten oder zu vernichten.

(1) LIBRA Logistik GmbH darf unter folgenden Voraussetzungen eine Öffnung von Paketen vornehmen:

a) Zwecks Sicherung des Inhalts einer beschädigten Sendung;
b) Zwecks Ermittlung des auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfängers oder Versenders einer nicht zustellbaren Sendung;
c) Zwecks Abwendung von Gefahren, die von einer Sendung für Personen oder Sachen ausgehen;
d) Zwecks Feststellung, ob das Paket verderbliches Gut enthält, der Zustand des Gutes eine sofortige Verwertung erfordert und/oder der Wert des Gutes zu den Kosten einer Verwahrung in keinem Verhältnis steht, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen;
e) Zwecks Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer behördlichen Anordnung

(2) LIBRA Logistik GmbH ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen die Rücksendung eines Paketes an den Versender nach folgender Maßgabe vorzunehmen:

a) Im innerdeutschen Versand ohne Einholung einer Weisung des Versenders unverzüglich;
b) In grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: wenn auf Anfrage nach 7 Kalendertagen keine anderweitige Weisung durch den Versender erfolgt ist;
c) Im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: wenn mangels Weisung und/oder aus sonstigen Gründen eine Verzollung nicht möglich ist, nach 14 Kalendertagen

(3) LIBRA Logistik GmbH ist berechtigt, bei endgültigen Ablieferungshindernissen eine Verwertung des Gutes unter den folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

a) Versender hat LIBRA Logistik GmbH auf Anfrage keine Weisung erteilt: Im innerdeutschen Versand innerhalb von 7 Kalendertagen Im grenzüberschreitenden Versand ohne Verzollung: nach 7 Kalendertagen Im grenzüberschreitenden Versand mit Verzollung: nach 14 Kalendertagen;
b) Die Einholung einer Weisung ist für LIBRA Logistik GmbH mangels Kenntnis und fehlender Ermittelbarkeit des Versenders und des Empfängers nicht möglich. Von einer fehlenden Ermittelbarkeit ist auszugehen, wenn weder Versender noch Empfänger innerhalb einer Frist von 90 Kalendertagen ermittelt werden können;
c) Ohne vorherige Einholung einer Weisung des Versenders, wenn es sich bei dem Gut um verderbliche Ware handelt, der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertig, die Verwahrung in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes steht, von dem Gut Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und/oder eine behördliche Anordnung dies erfordert;

(4) LIBRA Logistik GmbH ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 11 (2) zur Vernichtung des Gutes berechtigt, wenn das Gut unverwertbar ist und die Vernichtung nicht gegen für LIBRA Logistik GmbH erkennbare Interessen des Versenders verstößt. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gut unverkäuflich ist.

(5) Der Versender hat LIBRA Logistik GmbH alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die LIBRA Logistik GmbH durch Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung und/oder Rücksendung aus dem Ausland entstehen.